
Faserzementplatten wurden jahrzehntelang als Fassadenbekleidung eingesetzt und prägen bis heute zahlreiche Wohnhäuser, Gewerbeobjekte und öffentliche Gebäude in Deutschland.
Besonders häufig finden sich diese Fassadenplatten an Gebäuden der Baujahre zwischen 1950 und 1993.
Viele dieser Platten enthalten Asbest.
Solange die Fassadenplatten unbeschädigt an der Fassade montiert sind, geht in der Regel nur ein geringes Risiko aus. Werden die Platten jedoch bearbeitet, beschädigt oder zurückgebaut, gelten besondere Vorschriften für den Umgang mit Asbest.
Faserzementplatten bestehen aus:
Sie wurden über Jahrzehnte für Fassaden, Dächer und Außenbekleidungen eingesetzt.
Bekannte Bezeichnungen sind:
Die Materialien galten als langlebig, witterungsbeständig und wartungsarm.
Viele ältere Fassadenplatten enthalten Asbest.
Bis zum Asbestverbot im Jahr 1993 wurden Asbestfasern häufig als Verstärkungsmaterial eingesetzt.
Besonders betroffen sind Fassadenplatten mit Baujahren zwischen den 1950er- und frühen 1990er-Jahren.
Wichtig:
Nicht jede Faserzementplatte enthält automatisch Asbest.
Eine sichere Bewertung erfolgt durch:
Eine rein optische Beurteilung ist nur eingeschränkt möglich.
Hinweise können sein:
Eine verbindliche Aussage liefert jedoch nur eine Untersuchung.
Fassadenplatten gehören in der Regel zu den sogenannten festgebundenen Asbestprodukten.
Das bedeutet:
Die Asbestfasern sind fest in die Zementmatrix eingebunden.
Dadurch unterscheiden sie sich deutlich von schwachgebundenen Asbestprodukten.
Im eingebauten Zustand ist das Risiko meist vergleichsweise gering.
Problematisch wird es erst bei:
Dann können Asbestfasern freigesetzt werden.
Nicht jede asbesthaltige Fassade muss automatisch entfernt werden.
Eine Sanierung wird häufig erforderlich bei:
Vor Beginn der Arbeiten sollte die Schadstoffsituation bewertet werden.
Der Rückbau asbesthaltiger Fassadenplatten unterliegt den Vorgaben der TRGS 519.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe definieren die Anforderungen für Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen.
Hierzu gehören unter anderem:
Unsachgemäße Demontagen können erhebliche Gesundheitsrisiken verursachen und zu Verstößen gegen geltende Vorschriften führen.
Asbesthaltige Fassadenplatten dürfen nicht über normalen Bauschutt entsorgt werden.
Die Entsorgung erfolgt in speziellen, zugelassenen Verpackungen und über entsprechende Entsorgungswege.
Die Kosten hängen unter anderem ab von:
In Stuttgart, Esslingen, Ludwigsburg, Böblingen und der gesamten Region treffen wir regelmäßig auf Fassadenbekleidungen aus asbesthaltigem Faserzement.
Besonders betroffen sind:
Vor einer Fassadensanierung empfiehlt sich eine frühzeitige Schadstoffuntersuchung, um Planungssicherheit hinsichtlich Kosten, Ausführung und Entsorgung zu schaffen.
Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie hier:
Nein. Viele ältere Eternitfassaden enthalten Asbest, neuere Produkte nach dem Asbestverbot jedoch nicht mehr.
Davon ist dringend abzuraten. Arbeiten an asbesthaltigen Fassaden unterliegen gesetzlichen Anforderungen und sollten durch qualifizierte Fachunternehmen durchgeführt werden.
Beschädigungen können die Freisetzung von Asbestfasern begünstigen und sollten fachlich bewertet werden.
Nein. Eine Entfernung wird meist erst bei Sanierungs-, Umbau- oder Rückbaumaßnahmen relevant.
Fassadenplatten aus Faserzement gehören zu den häufigsten festgebundenen Asbestprodukten in Deutschland.
Insbesondere bei Gebäuden vor 1993 sollte vor Sanierungs- oder Rückbauarbeiten geprüft werden, ob Asbest vorhanden ist.
Eine fachgerechte Planung nach TRGS 519 schafft Sicherheit für Eigentümer, Planer und ausführende Unternehmen und verhindert spätere Überraschungen während der Bauausführung.